Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
dieser Inhalt basiert auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben durch das Deutsche Volk (siehe Präambel GG), der verfassungsgebenden Gewalt, im folgenden Verfassungsgeber genannt und den Veröffentlichungen der Bundesrepublik Deutschland, im folgenden Staat genannt.
Um den Verfassungsgeber und den Staat verstehen zu können ist es notwendig, zwischen naturgegeben und erdachtem zu unterscheiden.
Gültiges Recht ist naturgegeben
Alles real „natürlich“ existierende, erschaffen:
- durch die Natur selber; oder
- auf, von der Natur bereitgestellten Rohstoffen, mittels Energie durch Mensch, Tier oder Pflanzen erschaffenes.
Diese Materie unterliegt den Naturgesetzen.
Menschenerdacht / Fiktion
Alles von Menschen erdachte, dass nicht als Materie existiert, unterliegt nicht den Naturgesetzen und ist somit nicht vorhanden. Ein Gedanke, ob niedergeschrieben oder nicht, ist nicht naturgegeben, da er nicht auf natürlichen Rohstoffen und/oder Energie basiert.
Der Staat selber wurde durch Menschen erdacht. Es gibt keine natürlichen Vorgaben wie Völker, Grenzen, Rassen.
Juristische Beschreibung
Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt.
Jochmann, M. Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1998; Liu, C. , Fiktionen und Vermutungen im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen,2002;Gerhard Köbler 18. Auflage.
Hinweis des Autor:
Die Bundesrepublik Deutschland wurde erdacht und ist nicht naturgegeben. Daher wurde das Grundgesetz auch nicht für die naturgegebenen Menschen geschrieben sondern wie es die Überschrift sagt, für den Staat und seine ihm verpflichteten Erfüllungsgehilfen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Der Verfassungsgeber hat somit die staatliche Verpflichtung dem Naturrecht zu entsprechen in den ersten Absatz des ersten und somit höchsten Artikel des Grundgesetz geschrieben und damit den Staat und alle staatlichen Erfüllungsgehilfen an das Naturrecht gebunden.
Bestätigt wird diese Pflicht dem Naturgegebenen gegenüber durch den zweiten Absatz im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Mit dem Bekenntnis des Verfassungsgeber, dem Deutschen Volk, zu den unverletzlichen und unveräußerlichen und somit unverhandelbaren Menschenrechten, stellt der Verfassungsgeber die Position des Staat und damit aller staatlichen Erfüllungsgehilfen fest.
Wie im folgendem noch belegt wird ist der dem Menschen verpflichtete Staat, hier die gesetzgebende Gewalt, der Weisung des Verfassungsgeber gefolgt und ist am 10. Dezember 1948 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dokumentiert über die Resolution A/RES/217 A (III) der Vereinten Nationen beigetreten.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte besagt in ihrem Artikel 1:
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft
https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdfhttps://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Hinweis des Autor:
Die Gleichheit an Freiheit, Würde und Rechten aller Menschen ist naturgegeben und belegt die Untrennbarkeit des Menschen (Individuum) von der Allgemeinheit. Dies ist durch Verfassungsgeber und Gesetzgeber bestätigt und somit Grundlage für jedes staatliche Verfahren und jeden unter Amtspflicht stehenden staatlichen Erfüllungsgehilfen.
Der Staat selber hat, über die Bundeszentrale für politische Bildung das gültige Recht, Naturrecht, welches für alle staatlichen Erfüllungsgehilfen die Grundlage ihres Handeln ist, wie folgt beschrieben:
Menschenrechte sind die angeborenen unveräußerlichen Rechte eines jeden Menschen, die die moralische und rechtliche Basis der Menschheit bilden. Sie sind vor- und überstaatlich, d. h. höhergestellt als die Rechte des Staates. Sie können daher auch nicht von diesem verliehen sondern nur als solche anerkannt werden.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17842/menschenrechte/
Für den Fall, dass der Inhalt der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung nicht erreichbar ist: Bildschirmaufnahme
Geltendes Recht ist Fiktion
An dieser Stelle endet das gültige Recht und beginnt das geltende Recht.
Gültiges Recht ist uneingeschränkt so wie es der Verfassungs- und Gesetzgeber mit den Menschenrechten beschreiben.
Das Grundgesetz wurde für die Erfüllungsgehilfen der Fiktion Staat geschrieben und betrifft als eingeschränktes, menschenerdachtes Recht ausschließlich den Staat.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Der Verfassungsgeber hat mit dem dritten Absatz im ersten und höchsten Artikel des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zweifelfrei und eindeutig dokumentiert, dass die diesem Artikel nachfolgenden Grundrechte ausschließlich
- die Gesetzgebung
- die vollziehende Gewalt
- die Rechtsprechung
an geltendes Recht binden.
Hinweis des Autor:
Dieser dritte Absatz bestätigt die staatliche Pflicht das Naturgegebene zu achten und zu schützen und unterwirft nur den Staat selber dem geltenden Recht! Der Mensch kann davon nicht betroffen sein da er naturgegeben untrennbar als Individuum, wie auch als Gesamtheit/Allgemeinheit, frei und gleich an Würde und Rechten geboren ist. Jemand, selbst ein Mensch, der sich verpflichtet die Würde des Menschen zu achten und zu schützen kann kein Recht über einen anderen Menschen besitzen. Dieses Recht müsste naturgegeben sein und existiert nicht.
Staatliche Erfüllungsgehilfen
Menschen können auf ihre naturgegebenen Rechte verzichten und sich dem staatlichen geltenden Recht unterwerfen. Dabei übernehmen sie die staatliche Pflicht, die Würde aller Menschen zu achten und zu schützen. Der Staat hat diese Pflicht um weitere Pflichten erweitert, welche durch den geleisteten Eid (Richter- oder Amtseid) angenommen wurden.
Grundpflichten der Beamtinnen und Beamten (BBG § 60)
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__60.html
Beamtinnen und Beamte haben ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit, aufgrund der Gleichheit an Freiheit, Würde und Rechten aller Menschen, zum Wohl des Individuum, zu führen und müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der Grundordnung im Sinne des Grundgesetz bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (BBG § 63)
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html
Eidespflicht, Eidesformel (BBG § 64)
Alle Beamtinnen und Beamte im staatlichen Dienst haben sich dem geltenden Recht unterworfen und mit dem geleisteten Eid auf ihre angeborenen naturgegebenen Rechte verzichtet.
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__64.html
Hinweis des Autor:
Mit dem geleisteten Eid haben alle staatlichen Erfüllungsgehilfen die gesetzlichen Grundpflichten für sich übernommen und sich dem geltenden Recht unterworfen. Sie tragen für ihre dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung und haben die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Verfassungsmäßige Ordnung
Die gesetzgebende Gewalt der Bundesrepublik Deutschland hat, gemäß Art 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, ein Gesetz erlassen, dass es dem staatlichen Erfüllungsgehilfen, im Rahmen des geltenden Recht, verbietet weder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.
Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,…
https://www.gesetze-imInternet.de/stgb/__81.html#:~:text=Strafgesetzbuch%20(StGB),81%20Hochverrat%20gegen%20den%20Bund&text=die%20auf%20dem%20Grundgesetz%20der,nicht%20unter%20zehn%20Jahren%20bestraft.
Weiterhin hat der Staat als gesetzgebende Gewalt, hier das Bundesministerium des Innern und für Heimat als „Hüter der Verfassung“, die verfassungsmäßige Ordnung definiert und veröffentlicht:
Innerhalb dieser Rechtssphären sind jeweils verschiedene Normtypen zu unterscheiden:
- Verfassung (Grundgesetz bzw. Landesverfassungen),
- förmliche (einfache) Gesetze,
- Rechtsverordnungen,
- (autonome) Satzungen und
- Verwaltungsvorschriften.
Die einzelnen Normtypen stehen in einem hierarchischen Verhältnis d.h., dass die jeweils höherrangige Norm die im Rang niedrigere im Konfliktfall verdrängt bzw. nichtig werden lässt. Für den Konfliktfall zwischen Bundes- und Landesrecht ist dies in Artikel 31 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich geregelt („Bundesrecht bricht Landesrecht“),
https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/Gesetzgebung/Projekt_eGesetzgebung/Handbuecher_Arbeitshilfen_Leitfaeden/Hb_vorbereitung_rechts_u_verwaltungsvorschriften/Teil_I_%20Rahmenbedingungen/1.1_Normtypen_und_Normenhierarchie/1.1_normtypen_node.html
Fazit
Wer als staatlicher, unter Eid stehender Erfüllungsgehilfe geltendes Recht anwenden will kann dies nur gegenüber dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung, somit einem anderen staatlichen Erfüllungsgehilfen tun.
Unter Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung (Normenhierarchie), ist bei jedem staatlichen Verfahren zuerst zu prüfen ob das Verfahren gegen einen Menschen, dem der Staat verpflichtet ist, geführt wird.
In diesem Fall muss das Verfahren dem Wohl der Allgemeinheit und/oder aufgrund der Gleichheit der Allgemeinheit und dem Individuum dem Individuum dienen. (siehe BBG § 60 und AEMR Artikel 1)
Falls das Verfahren gegen einen Menschen gerichtet ist, unterliegt dieses dann dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1 (2) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Zur Verdeutlichung:
Menschenrechte gelten:
ISBN 978-3-415-06801-8
- als Naturrechte, die der menschlichen Natur angeboren, unveränderlich, unveräußerlich innewohnen,
- universell für alle Menschen in allen Völkern, Staaten und Kulturen – allein aufgrund des weltlichen „Menschsein“,
- unabhängig von Weltanschauungen, Ideologien oder Religionen, unabhängig von Herrschaftsordnungen, staatlichen Gesetzen, Titeln.
Menschenrechte sind naturgegeben angeboren und können dem Menschen weder durch sich selbst noch durch einen anderen, zum Beispiel einem staatlichen Erfüllungsgehilfen, aberkannt werden.
Somit ist es dem staatlichen Erfüllungsgehilfen selbst dann nicht erlaubt anders zu verfahren, als es der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber vorgesehen haben, wenn ein Mensch sich über den Namen mit einer Person identifiziert.
Die menschenerdachte Person
So wie der Staat, dass geltende Recht Fiktion, also menschenerdacht ist, ist die Person ebenfalls menschenerdacht.
Fiktionstheorie
Fiktionstheorie ist die Theorie zu der juristischen Person, die davon ausgeht, dass für die Zuordnung herrenloser Rechte, die juristische Person durch Fiktion geschaffen werden müsse.
Köbler, G. (ISBN 978-3-8006-6861-8) Deutsche Rechtsgeschichte 6A 2005
Person
Die Person ist erschaffen durch den Staat, dokumentiert über die öffentliche Geburtsurkunde, einzusehen beim jeweiligen Geburtsstandesamt. Der Staat ist der Eigentümer und Besitzer der Person da dieser die tatsächliche Gewalt, dokumentiert in jedem Verfahren, welches sich über die Nutzung des Namen an die Person wendet.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art 7 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.
Art 10 Name
1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Art 43 Rechte an einer Sache
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031501360
Hinweis des Autor:
Die Person unterliegt geltendem Recht und nicht gültigem Recht. Sie ist nicht naturgegeben und im Eigentum und Besitz des Staat.
Rechte im geltenden Recht
Alle dem Art 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland folgenden Grundrechte befinden sich im geltenden Recht und wurden durch Menschen, Verfassungs- und Gesetzgeber, erdacht. Diese Rechte befinden sich, mit Ausnahme Art 1 und Art 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, über die Ewigkeitsgarantie Art 79 (3) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Eigentum und Besitz des Verfassungs- und Gesetzgeber.
Hinweis des Autor
Es ist der Nachweis erbracht, dass sich:
- Personenbestand und
- Rechtebestand
in staatlichem Eigentum und Besitz befinden.
Eigentum
Unter Beachtung der bereits aufgeführten verfassungsmäßigen Ordnung und der durch das BMI dokumentierten Normenhierarchie hat der staatliche Erfüllungsgehilfe im Rahmen seiner Amtspflicht der Weisung des Verfassungsgeber Art 14 (2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu folgen,
Art 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
Der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber fordern auf:
gerichtet an alle staatlichen, unter Eid stehende oder nicht, Erfüllungsgehilfen, den Weisungen im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und den gesetzrechtlichen Normen des Gesetzgeber zu folgen und jedes Verfahren nur im Sinne des geltenden Recht zu führen.
Ein Verfahren das unter Nutzung der Person einem Individuum Schaden zufügt, fügt automatisch, aufgrund der Gleichheit, der Allgemeinheit einen Schaden zu.
Es ist immer gültiges Naturrecht zu berücksichtigen!